Vereinssatzung ASV Polsum e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ASV Polsum e.V.

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der

Nummer VR 2347 eingetragen .

Der Sitz des Vereins ist der Siebenwinkel 27 in 45768 Marl.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Verbands Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im:

Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.,

Deutschen Angelfischereiverband e.V

Landessportbund NRW

Sporthilfe NRW e.V.

Kreissportbund Recklinghausen

§ 4 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes, sowie die Förderung des Angelsports und der Gemeinschaft.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen
  2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
  3. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf dem Lebensraum „Gewässer“
  4. Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei
  5. Durchführung von Schulungsmaßnahmen
  6. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder
  7. Förderung der Vereinsjugend
  8. Förderung des Angelsports
  9. Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei einschließlich des Angelsports
  10. Pachten oder Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen

Hierbei sind jeweils die Belange der Natur-, Arten- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.

§ 5 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mittelverwendung und Konto

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Vereinskonto ist bei der Sparkasse Vest Recklinghausen mit der

IBAN:67426501501000059244 BIC:WELADED1REK

§ 7 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 8 Vereinsgewässer

Als Vereinsgewässer werden die Verbandsgewässer des Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. genutzt, bis eigene Gewässer zur Verfügung stehen.

§ 9 Anlaufstelle

Die Anlaufstelle für den Erhalt von Vereinspapieren ist der Zoo und Angelshop Büttner in der Bahnhofstr., 144 in 45701 Herten-Westerholt.

Die Anlaufstelle steht nur zu den Öffnungszeiten zur Verfügung.

§ 10 Papierloser Schriftverkehr

Im Sinne des Natur- und Umweltschutzes versucht der Verein weitestgehend auf papierlosen Schriftverkehr zurückzugreifen. Offizieller Schriftverkehr wird via E-Mail versandt. Informationen und Terminabsprachen werden via Sozialmedia oder Messangerdiensten verbreitet und abgesprochen.

Mitgliedern denen diese Informationswege nicht zur Verfügung stehen bekommen auf herkömmlichen Postweg ihre Unterlagen.

Alle papierlos verschickten Dokumente werden in Papierform beim Vorstand hinterlegt und stehen für jedes Mitglied auf Antrag zur Einsicht bereit.

Über diese Regelung wird bereits im Aufnahmeformular hingewiesen.

§ 11 Aufnahmen von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft und Disziplinarmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt

Dieser hat durch schriftlich Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

  • durch Ausschluss

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat
    • das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
    • wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist
    • gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat
    • innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
    • trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden mit Ausnahme von Punkt 3.6. Gegen die Entscheidung ist die Aufrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung folgendes festsetzen:

  1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung)
  2. Zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,
  3. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten

Gegen diese Entscheidung ist die Aufrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

Mitglieder im Besitz eines gültigen Fischereischeins können beim Verein den Fischerei-Erlaubnisschein des Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. zu den in der Gebührenordnung hinterlegten Preis erwerben.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen
  3. Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst, Umlage) zu erfüllen

Umlagen dürfen nur zur Deckung eines höheren Finanzbedarfs im Sinne des Vereinszwecks bis zum 4-fachen des Jahresmitgliedsbeitrages beschlossen werden.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 14 Gebühren

Die Gebühren und Mitgliedsbeiträge sind in der Gebührenordnung geregelt.

§ 15 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 16 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Geschäftsführer, einem Kassenwart, einem Jugendwart und zwei Beisitzern (Öffentlichkeitsarbeit).

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung, eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzenden, anwesend ist.

§ 17 Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen und geleitet. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt aus Gründen des Naturschutzes in elektronischer Form (E-Mail, SMS und Sozialmedia).

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a)         Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

b)         Entlastung des Vorstandes,

c)         Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d)         Festlegen sonstiger Verpflichtungen der Mitglieder,

e)         Satzungsänderung,

f)         Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Widerspruch gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 18 Entschädigung

Vorstandsmitglieder können für Zeitversäumnis eine pauschale Entschädigung erhalten, die nicht unangemessen hoch sein darf. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand auf Basis des zu leistenden Zeitaufwands.

§ 19 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 1 Jahren zwei Kassenprüfer.

Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 20 Satzungsänderung/Auflösung des Vereins

Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Arbeitsdienste

Wenn der Bedarf besteht können im Rahmen einer Vorstandsitzung Arbeitsdienst festgelegt werden. Über Art und Umfang der Arbeitsmaßnahmen werden die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung oder in dringenden Fällen schriftlich informiert.

§ 22 Sonstiges

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Errichtungsdatum 18.11.2017

Stand 02.02.2024                                                                                                     Der Vorstand